Stand 2013 - HPC Hilti Pensionierten Club

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Stand 2013

Aktuelles > FL AHV Thematik


  • Auf Anstoss von unserem Kollegen Pedro Schöb habe ich Ende Mai 2013 mit Regierungsrat Martin Gehrer Kontakt aufgenommen.Daraus hat sich eine leichte Verbesserung für uns ergeben, habe ich doch am 1. Juli 2013 von Dr. Felix Sager, Amtsleiter Kantonales Steueramt St. Gallen folgenden Bescheid erhalten: "dass es vertretbar ist, wenn der Kanton St.Gallen bei AHV/IV-Renten aus dem FL die Nettobesteuerung praktiziert." Dies ist zwar nur ein Tropfen auf den heissen Stein, aber immerhin...Weiter hat herr Dr. Seger geschrieben: "Im Verhältnis zum Fürstentum Liechtenstein ist zu beachten, dass in absehbarer Zeit ein umfassendes DBA abgeschlossen wird. Dieses wird die Frage der Besteuerung der Sozialversicherungsrenten regeln. Somit geht es vorliegend um eine Übergangslösung." Also können wir weiter hoffen!


  • Ich habe dann noch diese Fragen gestellt, welche umgehend beantwortet wurden (Antwort ist rot geschrieben): 1) Ich gehe davon aus, dass die meisten Betroffenen (so wie ich….) in der Steuererklärung 2012 den Bruttobetrag deklariert haben. Daher bitte ich Sie mir mitzuteilen, wie dies zu handhaben ist:  Muss ich vorsorglich aktiv werden, oder kann ich davon ausgehen, dass das zuständige Steueramt die Steuererklärungen von sich aus korrigiert, falls jemand (so wie ich…) den Bruttobetrag deklariert hat?Wenn die Veranlagung noch offen ist, werden wir den deklarierten Bruttobetrag um die in FL abgezogene Quellensteuer von Amtes wegen kürzen. Da wir dezentral organisiert sind und die Information über die Regionen Zeit beanspruchen, empfehlen wir aber, in der Übergangsphase die Veranlagungen darauf hin zu prüfen. Falls die Korrektur bei einer aktuell veranlagten, noch nicht rechtskräftigen Veranlagung wegen des Informationsweges nicht vorgenommen worden ist, empfehle ich, sich direkt (telefonisch oder via Mail) mit dem Gemeindesteueramt in Verbindung zu setzen, anstelle direkt Einsprache zu erheben. Im Regelfall werden wir in diesen Fällen eine formlose Korrektur vornehmen. Falls die Veranlagung rechtskräftig ist und wir brutto besteuert haben, weil das im Zeitpunkt der Veranlagung noch unserer Praxis entsprochen hat, können wir nicht von uns aus aktiv werden, weil wir die FL-Rentenbezüger nicht vollständig kennen. Auch in diesem Fall empfehlen wir den betroffenen Personen, sich direkt mit dem Gemeindesteueramt in Verbindung zu setzen, damit eine formlose Korrektur vorgenommen werden kann. Zu diesem Schritt sind wir in diesen Konstellationen bei rechtskräftigen Veranlagungen ausnahmsweise bereit. 2) Wissen Sie, wie andere Kantone diese Thematik handhaben? Mir sind betroffene Kollegen aus folgenden Kantonen bekannt: St. Gallen; Zürich; Luzern; Thurgau; Schwyz; Graubünden?Ohne Gewähr kann ich mitteilen, dass die Kantone SG, TG, GR ebenfalls die Nettobesteuerung verwenden. Die Praxis der Kantone ZH und SZ sind mir ebenfalls nicht bekannt.


  • Vom Steuersekretär habe ich dieses Schreiben der Steuerverwaltung Liechtenstein erhalten. Gemäss diesem Schreiben kannen alle Betroffenen in Liechtenstein eine ordentliche Veranlagung betreffend der FL-AHV Rente beantragen. Falls aufgrud dieser eine Tiefere Steuerbelastung als die erhobene Quellensteuer resultiert, würde Liechtenstein die Differenz zurückzahlen. Wer weiss, vielleicht würde es Leichtenstein so stark zur Last fallen, wenn sehr viele von uns diese Veranlagung machen würden, dass dies die Verhaldlungen CH-FL für uns positiv beeinflussen würde?! Wer nimmt den Aufwand auf sich?


Sehr geehrter Herr Gerber

Danke für die Nachfrage. Leider ist das Problem noch nicht gelöst.  
Ich habe heute noch mit dem Amtsleiter der kantonalen Steuerverwaltung telefoniert.
Der Kanton beharrt vorläufig auf der Besteuerung der AHV, da das bisherige Abkommen dazu keine Regelung enthält. Ich werde selbstverständlich den Druck aufrechterhalten, damit möglichst bald die Doppelbesteuerung vermieden werden kann.
Betr. der Gewinnungskosten erwarte ich noch eine Antwort der kantonalen Steuerverwaltung.  Melden Sie sich wieder, wenn Sie weitere Fragen haben.

Mit den besten Grüssen


Walter Müller
Nationalrat

"Unter dem Strich" heisst dies genau das, was Alfred Heeb als Antwort vom Steueramt Buchs erhalten hat:
Nach den momentan geltenden Vereinbarungen ist die Bruttorente zu deklarieren.

Das heisst, dass wir die gesamte AHV von Liechtenstein 2x versteuern. Die von der FL AHV abgezogene Quellensteuer (3.6%) kann in der Schweiz nicht abgezogen werden.

Gemäss dem Steuersekretär von Sennwald, haben sie vom Kanton klar die Weisung, darauf zu achten, dass die Bruttorente eingetragen ist (NICHTder Betrag der AUSBEZAHLTEN Rente). Ansonsten wird es von der Steuerbehörde korrigiert.


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